PLS-Logo |   Dies & Das zur Stadtplanung — Teil 3.2
  (Natur & Erholung 2)

khd
    Stand:  2.5.2014   (110. Ed.)  –  File: PLS/Ex/PLS_Natur_02.html



Diese Seite ist Teil des Bürger-Portals zur Stadt(ver)planung in Lichterfelde-Süd. Giesensdorf – wie Lichterfelde-Süd früher hieß – ist seit jeher das Stiefkind der (Bezirks-) Politiker. Manche von ihnen wissen noch nicht mal, wo „Giesensdorf“ überhaupt liegt — und entscheiden dennoch über gravierende Bauleitplanungen in dieser Gegend. Man schob und schiebt dort gerne etwas hin, was man in den feineren Wohnquartieren des Bezirks nicht so gerne sieht. [Ständig benachteiligt!]

  Lichterfelde-Süd / Giesensdorf
Ständig benachteiligt!
Eine Abrechnung
 
Auf den „Dies & Das“-Seiten sind Anfragen, Fakten, Schriftwechsel sowie aufschlußreiche Begebenheiten dokumentiert. Der Schwerpunkt dieses Teils ist die Behandlung von Ökologie-Fragen des Artenschutzes nach EU-Recht (FFH-Arten).

Die Texte, Daten und Fakten stammen aus verschiedenen Quellen, die jeweils angegeben sind. Dabei gilt der allgemeine CopyRight-Hinweis. Archivort ist Houston (USA), wo das „fair use“-Prinzip gilt. Sämtliche Links wurden redaktionell hinzugefügt. Hier sind dokumentiert und manches auch in [Ed:...] kommentiert:

I n h a l t :       [1. Teil]   [2. Teil]   [3. Teil]  
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FFH-Arten in Lichterfelde-Süd

Aus der Literatur zusammengestellter Stand der Erkenntnisse.

LICHTERFELDE-SÜD – 1. Januar 2014 (khd). Auf dem 110-Hektar-Areal südlich der Thermometer-Siedlung, wo demnächst die Groth-Gruppe im Großstil Wohnungen bauen will, sind in den letzten Jahren außergewöhnlich viele Pflanzen- und Tier-Arten nachgewiesen worden, die auf den Roten Listen stehen. Sehr viele davon sind nach der Bundesartenschutz-Verordnung (BArtSchV) bereits geschützt, d. h. ihre Habitate (Lebensräume) dürfen nicht — ohne Not — zerstört werden.

 
In diesem neuen PDF-Dokument sind alle für Planungsprozesse relevanten Tier- und Pflanzen-Arten mit ihren wiss. und deutschen Namen kompakt zusammengestellt.
 
Es wurden aber auch verschiedene Arten festgestellt, die — sowie ihre Lebensräume (Habitate) — nach geltendem EU-Recht ganz besonders geschützt sind. Dieser Schutz ist schon seit 1992 (sic!) in der Richtlinie "
EWG 43/1992 – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie" und deren Anhängen europaweit vorgeschrieben. Man nennt diese Arten deshalb "FFH-Arten", wobei das "FFH" für "Flora-Fauna-Habitat" steht.

In der folgenden Tabelle wird versucht, alle bislang in Lichterfelde-Süd angetroffenen (und vermuteten) FFH-Arten festzuhalten, denn diese sind durch eine extrem Investor-hörige Politik im Bezirk und Land ernsthaft bedroht. Die Reihenfolge der aufgeführten Arten ist zufällig und allein durchs Recherchieren bedingt.


FFH-Arten in Lichterfelde-Süd
Welche besonders geschützten FFH-Arten sind bislang im 110-Hektar-Planungsgebiet
südlich der Thermometer-Siedlung nachgewiesen?  1)
=== Eine vorläufige Liste ===
Quellen: NatSch-Beauftragter + Fugmann/Janotta + FFH-RL + u.v.a.
Stand:  September 2013
Nr. A r t
Dt. Name
Wiss.
Arten-Name

(od. Habitat-Typ)
Nachweis
erfolgt
Schon
1984
vorh.
Geschützt
nach EG/EU-
Recht in
  2)
Anm.
 
  B I O T O P E   (Lebensräume)
1. Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (6110) vermutet     FFH-Anh. I  
2. Trockener, kalkreicher Sandrasen (6120) JA     FFH-Anh. I  
3. Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden (6410) vermutet     FFH-Anh. I  
4.              
5.              
 
  F L O R A   (Pflanzenwelt)
1. Gelbe Narzisse Narcissus pseudonarcissus unklar JA   FFH-Anh. II  
2. Feld-Beifuß Artemisia campestris JA JA   FFH-Anh. II  
3. Dach-Pippau Crepis tectorum vermutet JA   FFH-Anh. II  
4. Silber-Pappel Populus alba JA JA   FFH-Anh. I 7
5. Silber-Weide Salix alba unklar JA   FFH-Anh. I 7
6. Kriech-Weide Salix repens JA JA   FFH-Anh. I 7
7. Jakobs-Greiskraut Senecio jacobaea JA JA   FFH-Anh. II  
8. Rot-Eiche Quercus rubra JA JA   FFH-Anh. I 7
9. Stiel-Eiche Quercus robur JA JA   FFH-Anh. I 7
10. Berg-Ulme Ulmus glabra unklar JA   FFH-Anh. I 7
11. Feld-Ulme Ulmus minor unklar JA   FFH-Anh. I 7
12. Flatter-Ulme Ulmus laevis JA     FFH-Anh. I 7
13. Gemeine Grasnelke Armeria maritima subsp. elongata JA JA     8
14. Wilder Hanf Cannabis sativa subsp. spontanea JA      
15. Golddistel Carlina vulgaris JA JA    
16. Zierliches Tausendgüldenkraut Centaurium pulchellum JA JA    
17. Mittlerer Weißdorn Crataegus x media JA JA    
18. Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna JA JA    
19. Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata JA JA    
20. Tannenwendel Hippuris vulgaris JA      
21. Mäuseschwänzchen Myosurus minimus JA      
22. Schwarz-Pappel Populus nigra JA JA    
23. Rauer Hahnenfuß Ranunculus sardous JA JA    
24. Vogesen-Rose Rosa dumalis JA      
25. Acker-Leimkraut Silene noctiflora JA      
26. Frauenschuh Cypripedium calceolus vermutet JA   FFH-Anh. II  
27. Mondraute Botrychium simplex vermutet     FFH-Anh. II  
28. Kriechender Sellerie Apium repens vermutet     FFH-Anh. II  
29.              
30.              
31.              
32.              
33.              
34.   (more to-be done)          
35.              
 
  F A U N A   (Tierwelt)
1. Kreuzkröte Bufo calamita vermutet JA   FFH-Anh. IV 5
2. Zwergeidechse Lacerta parva vermutet JA   FFH-Anh. IV 4
3. Knoblauchkröte Pelobates fuscus JA     FFH-Anh. IV  
4. Wechselkröte Bufo viridis JA     FFH-Anh. IV 6
5. Moorfrosch Rana arvalis JA JA   FFH-Anh. II+IV  
6. Zauneidechse Lacerta agilis JA JA   FFH-Anh. IV 6
7. Großer Feuerfalter Lycaena dispar JA JA   FFH-Anh. II+IV 6
8. Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus JA     FFH-Anh. IV 3
9. Fransenfledermaus Myotis nattereri JA     FFH-Anh. IV 3
10. Großer Abendsegler Nyctalus noctula JA     FFH-Anh. IV 3
11. Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus JA     FFH-Anh. IV 3
12. Braunes Langohr Plecotus auritus JA     FFH-Anh. IV 3
13. Mäuse-Bussard Buteo buteo JA     EU ArtSchV  
14. Turmfalke Falco tinnunculus JA     EU ArtSchV  
15. Heidelerche Lullula arborea JA JA   EU VSRL I  
16. Neuntöter Lanius collurio JA JA   EU VSRL I  
17. Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla JA     EU VSRL I  
18. Feldhamster Cricetus cricetus vermutet     FFH-Anh. IV  
19. Laubfrosch Hyla arborea vermutet     FFH-Anh. IV  
20. Mauereidechse Podarcis muralis vermutet     FFH-Anh. IV  
21. Schwarzfleckiger Feuerfalter Maculinea arion vermutet     FFH-Anh. IV  
22. Haselmaus Muscardinus avellanarius vermutet JA   FFH-Anh. IV ?  
23. Tellerschnecke Anisus vorticulus vermutet JA   FFH-Anh. IV  
24. Juchtenkäfer Osmoderma eremita vermutet JA   FFH-Anh. II+IV  
25.              
26.              
27.              
28.              
29.   (more to-be done)          
30.              
 
[ Gesammelte Links zum FFH-Komplex ]
 
[ Bitte Korrekturen und Ergänzungen mitteilen. ]
 
Fußnoten:
  1) FFH = Flora-Fauna Habitat, Habitat = Lebensstätte, Lebensraum.
  2) EU-Richtlinie 1992/43 + Anhänge bzw. durch die EU-Artenschutzverordnung (ArtSchV) oder EU-Vogelschutz-Richtlinie (VSRL).
  3) Das ist eine Fledermaus-Art (Säugetiere), die alle streng geschützt sind.
  4) Vorkommen ist sehr wahrscheinlich. Die Population mag noch gering sein. Vermutlich aus der Türkei eingeschleppt.
  5) Soll angeblich in Lichterfelde-Süd ausgestorben sein.
  6) Das Fugmann/Janotta-Gutachten enthält zu dieser Art im Anhang eine genaue Karte der Vorkommen.
  7) Auch wenn davon keine ganzen Wälder vorhanden sind, prägen prächtige Exemplare dieser Art die Landschaft.
  8) Art des Berliner Florenschutzes von 2007. Auch wenn sie (derzeit noch) keine FFH-Art ist, sollte sie als solche behandelt werden.


In den
Anhängen I bis VI der FFH-Richtlinie sind keine Vögel aufgeführt. Denn zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten hatte die EWG bereits 1979 die Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG erlassen (in der Tabelle mit „EU VSRL“ bezeichnet). Diese ist heute quasi Bestandteil des FFH-Schutzkomplexes der Europäischen Union (EU). Nach einem Urteil des EuGH in Luxemburg von 1995 (C-431/92) müssen alle Landesbehörden auch diese EWG/EG/EU-Richtlinien konsequent beachten und anwenden — auch dann, wenn sie (noch) nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind.

Zur Flora-Liste

6.1.2014 (khd). Derzeit macht die Vervollständigung der Flora-Liste einige Schwierigkeiten, da die Gutachter Fugmann/Janotta in ihrer Studie von 2012 bei den Pflanzen keinen Abgleich mit den FFH-Anhängen vornahmen. Zwar liegt der Redaktion die Anfang der 1980er-Jahre erhobene Flora-Liste vollständig mit 562 nachgewiesenen Arten ausgedruckt vor, aber leider nicht digital, so daß der Abgleich mit den Angaben in den FFH-Anhängen nur nach und nach manuell erfolgen kann.

Auch die im Gutachten Fugmann/Janotta 2012 abgedruckte Flora- Liste ist mit ihren 386 Arten weit davon entfernt, vollständig zu sein. Ein unabhängiger Experten geht davon aus (mdl. Mitteilung 2013), daß heute in Lichterfelde-Süd mindestens 1.000 verschiedene Pflanzenarten leben — sich also quasi von selbst ein kleiner, feiner Botanischer Garten entwickelte. Eine derart große Artenvielfalt auf einem 110-Hektar-Areal ist gleichzeitig die solide (Nahrungs-) Basis für eine reichhaltige Tierwelt (Fauna) — insbesondere für die Grillen, Immen (Bienen und Wespen), Insekten generell, Laufkäfern, Libellen, Schmetterlinge und den Vögeln.

Zu den Fledermaus-Arten

25.1.2014 (khd). Die in Lichterfelde-Süd mit 5 Arten in großer Zahl 2010 nachgewiesene Fledermaus-Population (Pos. 8–12 in obiger Fauna-Liste) kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, wobei es vollkommen egal ist, wo diese Säugetiere 'wohnen' oder überwintern. Das Planungsgebiet ist für ihr Überleben extrem wichtig (Jagdrevier), da es weit und breit kein äquivalentes Gebiet mit derart gutem Nahrungsangebot gibt. Zudem gilt wohl als gesichert, daß zumindest die Zwergfledermäuse und die Braunen Langohren im Planungsgebiet nisten.

Nicht nur FFH-Arten streng geschützt

      Groth-Raubbau vom Aug. 2013
^   Die Planung vom August 2013 sieht in den Bereichen A–G die Zerstörung von FFH-Arten vor.
[Prüfstein-Flyer dazu]
2.2.2014 (khd). Dieses ist ein ganz wichtiger Hinweis: Beim Arten-Schutz nach der FFH-Richtlinie geht es nicht nur um die Art selbst, sondern immer auch um den Schutz des gesamten Habitats, in dem diese Art lebt, sich ernährt und sich reproduziert. Das bedeutet u. a., daß damit auch andere — sonst nicht geschützte — Arten, von denen sich die FFH-Art ernährt, dem strengen FFH-Schutz der EU unterliegen (Habitat-Schutz).

Genau dagegen verstößt der „
Masterplan“ des Bezirksamts vom August 2013 sowie der Plan der Groth-Gruppe. Dennoch will der Investor auf der Basis einer derart fehlerhaften Vorplanung noch 2014 einen internationalen „Städtebaulichen Wettbewerb“ durchführen. Es könnte sehr peinlich werden, wenn teilnehmende Büros auf die Widersprüche hinweisen.

Zum Gewerbegebiet am Landweg

3.2.2014 (khd). Auch wenn es seit etwa 1984 etliche
Studien und Gutachten zum derzeitigen Planungsgebiet südlich der Thermometer-Siedlung gibt, ist das gesamte Areal (110 ha) nie vollständig und systematisch auf wertvolle Arten untersucht worden.

Besonders schlecht untersucht ist das Gewerbegebiet am Landweg. Offensichtlich meinte man wegen der dort vorhandenen Bebauung mit Steinbaracken (noch aus der Nazi-Zeit) und Teilversiegelung darauf verzichten zu können — ein Fehler! Denn dort beobachteten Anwohner seit den 1980er-Jahren (!) immer wieder die heute streng geschützte FFH-Art Zauneidechse (Lacerta agilis) und vermutlich auch Zwergeidechsen (Lacerta parva). Außerdem kommen dort Rote-Listen-Arten vor, darunter auch seltene Brutvogelarten (WITT 1984). Im Rahmen der noch ausstehenden amtlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung muß die Bedeutung des Gewergebiets (in der heutigen Form) für den Artenschutz sorgfältig geklärt werden, auch um gegebenenfalls adäquate Ausgleichs-Maßnahmen festsetzen zu können.

Zum Bundes-Naturschutzgesetz von 2009

4.2.2014 (khd). Erst im Jahr 2009 gelang es der Bundesregierung (Große Koalition) — mehr oder weniger —, alle in der EWG bzw. EG bzw. EU seit den 1970er-Jahren erlassenen Richtlinien zum europäischen Naturschutz im
BNatSchG 2009 zu berücksichtigen. Dabei sollen auch alle Vorschriften der FFH-Richtlinie von 1992 eingearbeitet worden sein, was sich aber nicht schnell erschließt. Insofern ist der Rückgriff auf den klaren Text der FFH-Richlinie vorzuziehen, zumal im Zweifelsfall die EU-Richtlinie unmittelbar geltendes Recht darstellt. Auch nach mehrfacher Gesetzes-Lektüre drängt sich der Eindruck auf, daß die Artenschutz- Bestimmungen des BNatSchG noch immer nicht ganz EU-rechtskonform sind. So ermöglicht der § 44 BNatSchG einem Bauherrn, sich — unter bestimmten Bedingungen — von den Verboten der EU-FFH-Richtlinie ‚freizukaufen‘, was so im EU-Recht nicht vorgesehen ist. [mehr]

Diese in Deutschland umstrittene FFH-Richtlinie war Gegenstand von gleich 3 Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (Urteile: C-38/97, C-71/99, C-98/03 von 2006), die Deutschland alle vor dem EuGH verlor. Um so mehr verwundert es, daß es in der Praxis noch 2012/13 große Schwierigkeiten bei der Umsetzung von EU-Recht gibt, wie der Fall „Lichterfelde-Süd“ überdeutlich aufzeigt. Wie konnte es sonst zu diesem „Letter of Intent“ mit einer ad-hoc vereinbarten Bebaubarkeit von 39 Hektar kommen, obwohl manche der dort vorkommenden FFH-Arten bereits seit den 1980er-Jahren beim Bezirksamt aktenkundig bekannt sind?

Zur Bedeutung der FFH-Arten im Anhang IV

5.2.2014 (khd). Viel glauben noch immer, daß der Schutz der FFH-Arten nur im Zusammenhang mit der Schaffung des europäischen Schutzgebietsnetzes „NATURA 2000“ eine Bedeutung hat, zumal das die Gliederung im BNatSchG von 2009 auch noch suggeriert. Das ist aber grundsätzlich falsch! Für die im Anhang IV aufgeführten Tier- und Pflanzen- Arten gilt der strenge Artenschutz nach Artikel 12 + 13 der
FFH-Richtlinie überall.

Also gilt das auch fürs gesamte Großbauvorhaben der Groth-Gruppe in Lichterfelde-Süd. Auch dort dürfen FFH-IV-Habitate (Lebensstätten) durch jedwede Eingriffe oder Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. Dennoch wurde bereits im vorigen Jahr (Sommer 2013) mit deren Zerstörung begonnen — ganz offensichtlich auf Anordnung des Firmenchefs Klaus Groth, wie wir erst dieser Tage im FORUM erfahren mußten. Die zuständige Naturschutzbehörde ist bislang nicht dagegen eingeschritten. Von vorgezogenen CEF-Maßnahmen des Artenschutzes ist nichts bekannt. Und das wirft natürlich jede Menge Fragen auf...

Zum Gesamt-Biotop Lichterfelde-Süd

8.2.2014 (khd). Das rund 110 Hektar große Planungsgebiet südlich der Thermometer-Siedlung am Stadtrand in Lichterfelde-Süd stellt keine simple Brache dar, die man als „Baulandreserve“ (BNP) so einfach bebauen kann, wie das manche meinen. Noch bis in die 1930er-Jahre war das Gebiet eine von Gräben durchzogene reine Feldflur und wurde vom Gut Seehof bewirtschaftet. Erst danach setzten in verschiedenen Teilbereichen unterschiedliche Nutzungen ein, wobei die Topographie des Geländes in Teilen mehrfach durch Erdbewegungen und Aufschüttungen stark verändert wurde.

Diese Vorgeschichte führte dazu, daß am Stadtrand in Lichterfelde-Süd eine aus sehr vielen ganz unterschiedlichen Biotopen zusammengesetzte (Kultur-) Landschaft entstand. Mit ihrem inzwischen besonders artenreichen und wertvollem Flora- und Fauna-Bestand ist diese Patchwork-Landschaft heute einzigartig im Land Berlin und im Land Brandenburg — und wahrscheinlich noch darüber hinaus.

Berlins Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege gab bereits im Juli 2012 den wichtigen Hinweis: „Die Biotopkartierung hat einen relativ geringen Anteil von etwa 10 % an gesetzlich geschützten Biotopen an der Gesamtfläche ergeben (Becker et al. 2010). Obwohl die Weideflächen zahlreiche Arten der Frischwiesen und Trockenrasen enthalten, konnten sie im Rahmen der Biotopkartierung zum überwiegenden Teil nur den Frischweiden bzw. den ruderalen Halbtrockenrasen zugeordnet werden, die keinem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Dennoch sind diese Biotope naturschutzfachlich aufgrund ihres Blütenreichtums, des hohen Anteils an gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und der Größe der Weideflächen als sehr hochwertig einzustufen.“

Das zeigt, eine solche besonders artenreiche Patchwork-Landschaft ist derzeit nur sehr bedingt durch Norm-Biotope zu beschreiben. Der gesetzliche Biotopschutz bedarf also dringend der Reform, um solche komplexen Landschaftsgebilde angemessen vor dem Verbrauch schützen zu können, zumal wenn es sich — wie in Lichterfelde-Süd — um Flächen im baurechtlich geschützten „Außenbereich“ (§ 35 BauGB) einer Stadt handelt. Bis dahin sollte pragmatisch eine Orientierung an vorkommenden FFH-Arten erfolgen, um Biotop-Verbünde vom Typ Lichterfeldicus wirksam zu schützen.

(more to-be done).

[
Links zum FFH-Komplex]



Artenschutz in Lichterfelde-Süd

Was ist notwendig — was ist bislang vorgesehen?

1.2.2014 (khd). In der EU-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sind Ausnahmen von den strengen Artenschutz-Schutzregelungen in den Artikeln 12 + 13 eigentlich nicht angelegt. Das Bundesnaturschutzgesetz von 2009 bildet diese Artikel im Abschnitt „Besonderer Artenschutz“ im § 44 Abs. 1 BNatSchG ab. Eingeführt wurde aber im § 44 Abs. 5 (arg verklausuliert) die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Verbotstatbestände des Absatzes 1 durch besondere FFH-Ausgleichs- Maßnahmen auszuhebeln, um doch noch Eingriffe in die Natur (z. B. ein Bebauen) erlauben zu können. Es ist derzeit unklar, ob es hierbei (noch) einen Dissens mit der EU gibt.

Welche Artenschutz-Prüfungen sind erforderlich?

12.2.2014 (khd). Soll in einem von der Natur geprägten Gebiet eingegriffen (z. B. gebaut) werden, bei dem der Verdacht auf vorhandene FFH-Arten besteht, dann muß frühzeitig vor dem geplanten Eingriff abgeklärt werden:
  1. Untersuchung des Gebiets auf vorhandene Tier- und Pflanzen-Arten. Die Erfassung der Arten muß so vollständig wie irgend möglich sein, um ökologische Zusammenhänge (Vernetzungen) erkennen zu können.

  2. Falls dabei FFH-Arten festgestellt werden: Durchführung einer „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ (FFH-VP) zur Untersuchung der Konformität der Bauabsicht mit der FFH-Richtlinie 92/43/EWG von 1992 in der aktuell geltenden Fassung. Ein „Umweltbericht“ nach § 2 Abs. 4 BauGB kann diese Prüfung nicht ersetzen.

  3. Dann: Orientierende Untersuchung der Nachbarschaft des Naturgebiets zur Feststellung, ob es dort Ausweich- Habitate für bestimmte FFH-Arten geben könnte.

  4. Dann: „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (SaP) durchführen. Darin sollten bereits mögliche Ausgleichs-Maßnahmen aufgezeigt und näher auf ihre Wirksamkeit untersucht werden.

Es versteht sich wohl von sebst, daß diese Untersuchungen nur von wirklich biologisch qualifizierten (und unbestechlichen) Fachleuten nach rein wiss. Kriterien vorgenommen werden können. Bei größeren Naturgebieten sind zudem die Gemeinden sehr gut beraten, diese Prüfungen in einem gesetzlichen Landschaftsplan-Verfahren durchzuführen, da in diesem auch noch andere wichtige ökologische Aspekte planerisch bewältigt werden können. Ein sich anschließendes Bebauungsplan-Verfahren würde sich dadurch wesentlich übersichtlicher gestalten.

Und in Lichterfelde-Süd
Im Rahmen der durch die CA-Immo und Groth-Gruppe für Lichterfelde-Süd (Parks Range) seit 2010 betriebenen Vorplanung sind die genannten Prüfungen nach Punkt 2–4 bislang nicht erfolgt, zumindest ist davon in der Öffentlichkeit bis Ende Januar 2014 nichts bekannt geworden. Der Punkt 1 ist derzeit nur unvollständig erfolgt, denn in Lichterfelde-Süd werden noch weitere FFH-Arten vermutet (siehe:
Tabelle), die zu schützen wären.

FFH-Ausgleichs-Maßnahmen

13.2.2014 (khd). Zerstörungen von Habitaten (Lebensstätten) der FFH-Arten sind heute nur noch denkbar, wenn der Eingriff (z. B. eine Bebauung) einem höherwertigen Ziel des Gemeinwohls (des öffentlichen Interesses) dient und im Einzelfall ganz spezielle artenschutzrechtliche Ausgleichs- Maßnahmen möglich sind und auch durchgeführt werden können. Im Unterschied zu „normalen“ Ausgleichs-Maßnahmen nach § 15 BNatSchG sind das Maßnahmen, die...
  • vor dem Eingriff (Bauen) erfolgen müssen (vorgezogener Ausgleich), denn
  • mittels eines begleitenden Monitoring muß zunächst
  • der biologische Erfolg der Maßnahme nachgewiesen werden,
  • da dabei keine Prognose (auf dem Papier) akzeptiert wird, und das heißt:
  • Die Artenschutz-Maßnahme muß vor dem Baubeginn voll wirksam sein.

Man unterscheidet im FFH-Artenschutz 2 Arten von Ausgleichs-Maßnahmen:
  1. CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality-measure):  Mit diesen Maßnahmen soll die ökologische Kontinuität einer zu schützenden Art in räumlicher Nähe zum Ursprungshabitat erhalten werden. Gesetzlich geregelt sind solche Maßnahmen in § 44 Abs. 5 in Verbindung mit § 15 BNatSchG (Eingriffsregelung).

  2. FCS-Maßnahmen (Favourable Conservation Status):  Das sind rein kompensatorische Maßnahmen, die meist dann angewandt werden, wenn die Entwicklung einer vorgezogenen CEF-Maßnahme zu lange dauern würde.

Leben in einem Naturgebiet mehrere nach den EU-Richtlinien (FFH + Vogelschutz) streng geschützte Arten, dann muß für jede einzelne Art eine ihr angemessene und wirksame Maßnahme zum dauerhaften Schutz ergriffen werden. Für die Auswahl und Realisierung einer Erfolg versprechenden Schutzmaßnahme ist sehr viel (Erfahrungs-)Wissen notwendig. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) ließ in einer umfangreichen Studie Artenschutz- Maßnahmen untersuchen. Im Februar 2013 wurde dieser Leitfaden unter dem Titel „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ publiziert. Auch wenn sich dieser Leitfaden auf die Situation in NRW bezieht, können die vielen nützlichen Informationen und Hinweise zum „Was beim Artenschutz geht, und was nicht“ auch anderenorts sehr hilfreich sein.

Und in Lichterfelde-Süd
Es wird deutlich geworden sein, daß gute FFH-Ausgleichs-Maßnahmen teuer sind und viel Vorbereitungszeit benötigen. Bei manchen muß sogar Jahre gewartet werden, bis mit dem Bauen begonnen werden kann. Deshalb ist die Maßnahme „Nutzungsverzicht“ (Bauverzicht) sehr oft die ökonomisch sinnvollste Wahl, zumal wenn der angegebene Gemeinwohlgrund „Wohnungsnot“ kaum (juristisch) belastbar ist. Aber Bezirksamt und Investor Klaus Groth („gefühltes Grün“) haben der wertvollen Natur in Lichterfelde-Süd Anfang 2013 den totalen Krieg erklärt und sinnen bereits über Zwangsumsiedlungen von Arten nach.

Artenschutz für Lichterfelde ausgehebelt

16.2.2014 (khd). Angesichts der dargestellten Artenschutz-Fakten wird bei den Planungen für Lichterfelde-Süd die bereits im Portal-FORUM (
LF 226) angesprochene „Riesen-Schweinerei“ nun besonders deutlich: Kurz vor Weihnachten 2012 wird das vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf in Auftrag gegebene Schutzgebiets-Gutachten von FUGMANN/JANOTTA fertig. Es enthält eine klare Feststellung zur Bebaubarkeit (16 ha). Aber nur gut 3 Monate später schließt bereits das gleiche Bezirksamt mit der Groth-Gruppe (Investor) eine Vereinbarung (auch) über die Bebaubarkeit von 39 ha des Areals ab.

Es ist fachlich, sachlich unmöglich, daß in dieser kurzen Zeit von einem Vierteljahr ein wirksames Artenschutz-Konzept für die in Lichterfelde-Süd nachgewiesenen FFH-Arten entwickelt werden konnte. Aber allein zur Beurteilung der Bebaubarkeit wäre das dringend notwendig gewesen. Sogar die BVV fiel auf diesen Schwindel von CDU- und GRÜNEN-Politikern herein, als sie diesen „Letter of Intent“ einfach durchwinkten.

Dieses naturfeindliche Bezirksamts-Vorgehen impliziert vermutlich eine Vorab-Zusage an den Investor, später sämtliche Ausnahme-Genehmigungen zum Zerstören von FFH-Habitaten geflissentlich erteilen zu wollen. Denn nur mit einem solchen Absolutions-Versprechen konnte man bereits im April 2013 wissen, daß in Lichterfelde-Süd auf jeden Fall 39 Hektar bebaut werden können.

Es ist sogar gut möglich, daß die Naturschutzbehörde bereits hinter den Kulissen sämtliche Natur-Eingriffe vorab — als ‚vertrauensbildende Maßnahme‘ gegenüber der Groth-Gruppe — genehmigt hat. Und sollte das inzwischen geschehen sein, dann wäre das ein enormer Vertrauensbruch gegenüber den Bürgern. In einem öffentlichen Landschaftsplan- Verfahren hätten davon zumindest die Naturschutzverbände rechtzeitig erfahren.

Erste Erkenntnisse zur Zauneidechsen-Frage

26.2.2014 (khd). Es ist nicht bekannt, ob sich bereits die Parks-Range-Verplaner am 30. Januar 2013 Rat fürs Natur-Liquidieren beim NABU-Workshop „
Eingriffe in Lebensräume und Populationen der Zauneidechse – Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Verfahrenspraxis“ in Potsdam holten. Zeitlich passen würde es, denn um diese Zeit verhandelte die Groth-Gruppe mit dem Bezirksamt die Bebaubarkeit des Areals südlich der Thermometer-Siedlung.

Anfang Februar tauchte jetzt im Portal-FORUM eine anonyme Empörung einer/s „WilBerg“ auf (LF 265). Danach sollen demnächst in einem — wie sie/er schreibt — „Sonderprogramm“ alle Zauneidechsen in Lichterfelde-Süd eingesammelt werden und nach Brandenburg verbracht werden. Die Zauneidechse ist eine nach EU-Recht streng geschützte FFH-IV-Art, die überall auf dem 110-Hektar-Areal südlich der Thermometer- Siedlung anzutreffen ist — auch im Gewerbegebiet an der Réaumurstraße/Landweg.

Es wird sich dabei mit ziemlicher Sicherheit um die Planung einer vorgezogenen CEF- Ausgleichs-Maßnahme handeln, von der wir aber noch keine Details kennen. Ein solcher Ausgleich muß unbedingt in räumlicher Nähe zum bisherigen Habitat erfolgen. Und da es auf Berliner Stadtgebiet keine dafür in Frage kommenden Flächen gibt, bietet es sich an, das neue Zauneidechsen-Habitat auf die unmittelbar südlich benacbarten Osdorfer Felder zu verlagern, die zudem in einem Brandenburger Landschaftsschutzgebiet (LSG) liegen. Allerdings müßte das neue Habitat noch entsprechend vorbereitet werden, wobei die Pfleger des „Teltow-Park“ ganz sicher helfen könnten. Vorrangig wird aber zunächst sein, vom Eigentümer der Osdorfer Felder und vom Land Brandenburg Zustimmungen zu erhalten. Zu vermuten ist weiterhin, daß dann die Groth-Gruppe die Felder erwerben muß, bevor dort Ausgleichs-Habitate angelegt werden können.

Nun ist es nicht damit getan, alle Eidechsen an einem Sommertag mal soeben einzusammeln und sie einige Hundert Meter weiter südlich auf den Osdorfer Feldern wieder freizulassen. Das könnte erst erfolgen, wenn vorher reichlich Geld ausgegeben wird, um dort von Menschenhand einen artgemäßen neuen Lebensraum ausreichender Größe zu schaffen, was mindestens 1 Jahr benötigen wird. In der oben zitierten NRW-Studie wird auf Seite 87 für Zauneidechsen empfohlen: Die „Anlage / Entwicklung von Extensivgrünland (Entwicklung von Heideflächen (trockene Standorte) / Offenhaltung / Entwicklung von Sandtrockenrasen und Halbtrockenrasen)“ und/oder die „Anlage von Steinriegeln / Trockenmauern / Gesteins- und Sandaufschüttungen / Anlage grabbarer sandiger Rohbodenstandorte“ sowie die „Steuerung der Sukzession“ (Nachfolge). Es bleibt also reichlich zu tun, denn derzeit werden die Osdorfer Felder intensiv landwirtschaftlich genutzt (zuletzt nicht mehr für den Gemüse-Anbau, sondern für den Anbau Bioenergie liefernder Pflanzen). Außerdem muß dann noch mindestens 2 Jahre gewartet werde, um einen Erfolg der Zauneidechsen-Umsiedlung nachweisen zu können. Und nur wenn die ganze Aktion wirklich erfolgreich war, kann dann im alten Habitat gebaut werden. [NRW-Merkblatt Zauneidechse]

Bundesverwaltungsgericht setzte Maßstäbe
24.3.2014 (khd). Wie das vollständige Einsammeln der Zauneidechsen in einem derart großen Habitat (immerhin sind das in Lichterfelde-Süd rund 100 ha) gelingen soll, bleibt ein Rätsel. Befragte Wissenschaftler halten das für „schier unmöglich“. Außerdem sei das „absichtliche Fangen und Stören“ von nach der europäischen
FFH-Richtlinie streng geschützten Individuen sowieso verboten (Art. 12 Abs. 1). Viele der wertvollen Tiere würden den damit verbundenen Stress nicht überleben.

In dieser Frage des Artenschutzes hat nun das BVerwG in Leipzig bereits im Juli 2011 bei seiner Entscheidung zur Ortsumgehung von Freiberg durchaus Maßstäbe gesetzt (Az: 9A 12.10). Es erklärte einen Planfestellungsbeschluß für rechtswidrig und nichtvollziehbar (muß also deutlich nachgebessert werden), da u.a. eine vollständige Zauneidechsen-Umsiedlung durch Einsammeln nicht gewährleistet sei. Falls das die Steglitz-Zehlendorfer Unterste Naturschutzbehörde bei ihren naturschutzfachlichen Regelungen für Lichterfelde-Süd nicht angemessen berücksichtigt, hat Bauherr Klaus Groth ganz schlechte Karten. (Rest folgt). [khd-Kommentar im FORUM]

Und was passiert mit den anderen FFH-Arten in Lichterfelde-Süd?

28.2.2014 (khd). Ende Februar 2014 wissen wir es noch immer nicht. Bezirksamt und Investor hüten ihr Vorgehen in Sachen Artenschutz wie ein Staatsgeheimnis, obwohl es keines ist — so man denn überhaupt ein schlüssiges Konzept hat. Es wird wohl nicht ausreichen, noch 3 Nistkästen an die auf den Osdorfer Feldern noch gar nicht vorhandenen Bäume zu hängen, um zum Beispiel die ganz streng geschützten Fledermäuse zu retten. Und wie man die vielen geschützten Pflanzen retten will, ist derzeit völlig unklar. Auch wird nun verständlich, warum die beiden Vetreter der Berliner Naturschutzverbände am 23. November fluchtartig diese „Werkstatt“ verließen — sie wollten sich nicht für eine derart dilettantische Planung eines Großprojekts vereinnahmen lassen.

Kuriosum bei den wertvollen Arten

16.3.2014 (khd). Bei der Durchsicht der Artenbestände in Lichterfelde-Süd ist eine Merkwürdigkeit aufgefallen. Alle neueren Gutachten betonen die ganz besondere Wirkung der extensiven Beweidung der Landschaft durch die Pferde des Holderhofs. Dadurch sei diese weitgehend offengehalten und das Entstehen einer großen Artenvielfalt befördert worden, heißt es.

Ein Blick auf die
Tabelle der FFH-Arten zeigt, daß fast alle besonders wertvollen Arten bereits in den 1980er-Jahren vorkamen. Und damals fand noch keine Pferde-Beweidung statt. Außerdem beziehen sich die Altbefunde nicht auf den eigentlichen Übungsplatz „Parks Range“, da dieser damals für Untersuchungen wg. seiner militärischen Nutzung nicht zugänglich war. Eine Erklärung dafür ist nicht bekannt.

Erst eine genauere Analyse durch Experten könnte hier Klarheit schaffen. Sicher ist, daß die Pferde-Beweidung die Landschaft vor dem Verwildern (Zuwachsen) bewahrte. Falsch ist es aber andererseits davon zu sprechen (wie die Medien das gerne tun), daß in Lichterfelde-Süd alles erst so natürlich wurde, nachdem das US-Militär Berlin 1994 verließ.

(more to-be done).



Versorgung mit öffentlichen,
wohnungsnahen Grünanlagen

Dokumentation eines fast schon vergessenen Texts des Berliner Regierungshandelns (Ausgabe von 2009).

Hinweis auf:
Senator für Stadtentwicklung, Berlin, 2009. Dieser Artikel ist inzwischen in den (nächsten) Teil 3.3 umgezogen, um hier Platz zu machen. [Zum Artikel]




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(Toronto/Houston)





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